Land, das sich für die Überbauung eignet und ent­ weder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Nach der Rechtsprechung des Bun­ desgerichtes liegen Massnahmen, die geeignet sind, das Entstehen überdimensionierter Bauzonen zu verhindern oder solche Bauzonen zu verkleinern, im öffentlichen Interesse. Zu gross bemessene Bau­ zonen sind nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (BGE 116 la 231). Dafür sprechen gewichtige planerische Gründe wie die Ver­ meidung der Streubauweise, Erwägungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit, die Infrastrukturanlagen und -kosten zu be­ schränken (BGE 103 la 252, 102 la 433).