Demnach be­ zweckt die Raumplanung die haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes (Art. 1 Abs. 1 RPG). Beim örtlichen Festlegen der Nutzungszonen ist einerseits die Landschaft zu schonen und anderseits sind die Siedlungen nach den Bedürfnis­ sen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu be­ grenzen (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG). Demnach ist eine Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen vorzusehen. Bauzonen umfassen nach Art. 15 RPG Land, das sich für die Überbauung eignet und ent­ weder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.