ankert. Die Gemeinde war daher verpflichtet, ihren alten Bebauungs­ plan zu überprüfen und den neuen Vorschriften und ihrer eigenen Entwicklung anzupassen. Streitig ist, ob die angefochtene Zonenordnung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, im öffentlichen Interesse liegt und die priva­ ten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Bei der Festsetzung der Zonenordnung hat sich die Gemeinde an den Zielen und Grundsätzen zu orientieren, die in Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 1 und 2 EG zum RPG umschrieben sind. Demnach be­ zweckt die Raumplanung die haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes (Art. 1 Abs. 1 RPG).