Seither haben neben den tatsächlichen insbesondere auch die rechtlichen Verhältnisse wesent­ lich geändert (Inkrafttreten des RPG und des EG zum RPG). Sodann wurden im kantonalen Richtplan namentlich bezüglich der Grösse der Bauzonen und des Siedlungstrenngürtels am Rütiberg Vorgaben ver­ 55 B. Gerichtsentscheide 2150