Würde der Eingriff enteignungsähnlich wirken, müsste jedoch eine Entschädigung nach Massgabe von Art. 22ter Abs. 3 BV geleistet werden. Letzteres ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, son­ dern dieses ist auf die Planfestsetzung beschränkt. Dass mit Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG (bGS 721.1) eine hinrei­ chende gesetzliche Grundlage für die Änderung der streitigen Zo­ nenordnung besteht, ist zu Recht unbestritten. Der bisherige Bebau­ ungsplan stammt aus dem Jahre 1978. Seither haben neben den tatsächlichen insbesondere auch die rechtlichen Verhältnisse wesent­ lich geändert (Inkrafttreten des RPG und des EG zum RPG).