Raumplanerische Massnahmen stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Privateigentum dar. Ein solcher Eingriff ist mit der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse liegt (Art. 22ter der Bundesverfassung, BV). Dabei muss das öffentli­ che Interesse die entgegenstehenden Interessen überwiegen (BGE 107 lb 336 E. 2c). In diesem Sinn gibt die Eigentumsgarantie dem Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, der es einmal zugewiesen wurde (BGE 109 la 114). Würde der Eingriff enteignungsähnlich wirken, müsste jedoch eine Entschädigung nach Massgabe von Art.