Der alte Bebauungsplan wies noch beide Parzellen einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone zu. Der revidierte Zo­ nenplan der Gemeinde weist nun lediglich noch die mit dem Land­ haus überbauten zwei Drittel der Parzelle Nr. 1498 der zweigeschos­ sigen Wohnzone W 2 a zu, wogegen der übrige Parzellenteil ins übrige Gemeindegebiet zu liegen kommt. Die Parzelle Nr. 1583 wird gänzlich der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte, es seien beide Parzellen in der Bauzone zu belassen. Raumplanerische Massnahmen stellen einen öffentlich-rechtlichen Eingriff in das Privateigentum dar.