Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zweier Parzellen am Rütiberg in Niederteufen. Die Parzelle Nr. 1498 misst rund 0.52 ha und ist zu rund zwei Drittel mit einem grossen Landhaus überbaut. Die daran angrenzende Parzelle Nr. 1583 misst rund 0.66 ha und ist lediglich zu einem kleinen Teil mit einer zum Landhaus gehörenden Garage überbaut; grösstenteils wird diese Parzelle noch landwirtschaftlich genutzt. Der alte Bebauungsplan wies noch beide Parzellen einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone zu.