Unbehelflich auch der Einwand, die strittige Türe mit Aussenabgang und Balkon sei kaum einsehbar. Der Be­ schwerdeführer übersieht, dass Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG mehr als ein blosses Verunstaltungsverbot darstellt. Verlangt wird für Neubau­ ten, Umbauten und Renovationen ausserhalb der Bauzonen eine Anpassung an die herkömmliche Bauart, und zwar unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit. VGer 28.2.1996 54