Dass der Hauptzugang zum Wohnteil allenfalls einen Treppenaufgang auf­ weisen kann (vgl. Schiatter, a.a.O., S. 34 ff.), ändert nichts daran, dass bei einem Appenzeller Bauernhaus ein weiterer Nebenausgang von der Küche mit einer Freitreppe zum Gartensitzplatz genauso ein stilfremdes Element darstellt wie ein Balkon. Die Vorinstanzen haben dem Gesuchsteller neben dem bestehenden Haupteingang zu Recht lediglich noch einen zusätzlichen Kellerzugang bewilligt. Dagegen haben sie den Balkon sowie die Türe mit Freitreppe zum Sitzplatz zutreffend als stilfremde Elemente bezeichnet und dafür die Baube­ willigung verweigert.