mente dar. Wird durch dieses Eingliederungsgebot positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung verlangt (BGE vom 13.9.1994, i.S. F.B., mit Hinweis auf BGE 114 la 343), so bedeutet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können. Dass Balkone an den herkömmlichen Appenzeller Bauernhäusern nicht Vor­ kommen und stilfremd sind, ist vor Verwaltungsgericht unbestritten geblieben und wird durch die einschlägige Literatur bestätigt (zur Ty­ pologie des Appenzeller. Bauernhauses: vgl. E. Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell A.Rh., Bd. II, Basel 1980, S. 3 ff.;