Dem­ nach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der her­ kömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Ele­ 53 B. Gerichtsentscheide 2149