B. Gerichtsentscheide 2149 sungskriterien sowie die minimale und maximale Höhe der Parteient­ schädigung auch in Art. 9 ff. des Gebührentarifs für die Gemeinden nicht näher festgelegt. Angesichts dieser identischen gesetzlichen Ausgangslage gelangen die oben unter a) erwähnten Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren vor den Gemeindebehörden zur An­ wendung. Weil kein für die Gemeindebehörden verbindlicher Tarif besteht, ist insbesondere der Stundenansatz nach Art. 24 Abs. 1 des Anwaltstarifs auch in diesen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als untere Grenze für eine volle, noch kostendeckende Parteientschädi­ gung zu beachten. Eine Gemeindebehörde, welche zwar eine Partei­ entschädigung zusprechen will, aber vom geltenden Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach unten abweichen will, hat dies daher genauso zu begründen, wie wenn sie nur einen Bruchteil des vom Parteivertreter geleisteten Aufwandes als notwen­ dig anerkennen will. Damit wird sichergestellt, dass die Gemeindebe­ hörden ihren mangels eines Tarifs besonders grossen Ermessens­ spielraum rechtsgleich und willkürfrei ausüben. VGer 26.6.1996 2149 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Eingliederungsgebot nach Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG. Balkon mit Türe und Aussenabgang auf Sitz­ platz; stilfremdes Element an Appenzeller Bauernhaus. Nach Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Um­ gebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Eingliederungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Dem­ nach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der her­ kömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung geht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Ele­ 53 B. Gerichtsentscheide 2149 mente dar. Wird durch dieses Eingliederungsgebot positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung verlangt (BGE vom 13.9.1994, i.S. F.B., mit Hinweis auf BGE 114 la 343), so bedeutet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können. Dass Bal- kone an den herkömmlichen Appenzeller Bauernhäusern nicht Vor­ kommen und stilfremd sind, ist vor Verwaltungsgericht unbestritten geblieben und wird durch die einschlägige Literatur bestätigt (zur Ty­ pologie des Appenzeller. Bauernhauses: vgl. E. Steinmann, Die Kunstdenkmäler des Kantons Appenzell A.Rh., Bd. II, Basel 1980, S. 3 ff.; S. Schiatter, Das Appenzellerhaus und seine Schönheiten, 3. Auflage, S. 10 ff.). Aber selbst ein blosser Treppenabgang zum Gar­ tensitzplatz stellt ein stilfremdes Element dar. Nach der vorgenannten Typologie verfügt das traditionelle Appenzeller Bauernhaus in aller Regel nur über einen Zugang zum Wohnteil. Sind ausnahmsweise zum Wohnteil zwei Eingänge vorhanden, so handelt es sich für ge­ wöhnlich um einen Haupt- und einen separaten Kellerzugang. Dass der Hauptzugang zum Wohnteil allenfalls einen Treppenaufgang auf­ weisen kann (vgl. Schiatter, a.a.O., S. 34 ff.), ändert nichts daran, dass bei einem Appenzeller Bauernhaus ein weiterer Nebenausgang von der Küche mit einer Freitreppe zum Gartensitzplatz genauso ein stilfremdes Element darstellt wie ein Balkon. Die Vorinstanzen haben dem Gesuchsteller neben dem bestehenden Haupteingang zu Recht lediglich noch einen zusätzlichen Kellerzugang bewilligt. Dagegen haben sie den Balkon sowie die Türe mit Freitreppe zum Sitzplatz zutreffend als stilfremde Elemente bezeichnet und dafür die Baube­ willigung verweigert. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen­ hielt, das Erscheinungsbild der betroffenen Fassade sei durch eine früher bewilligte Lukarne bereits massiv verändert worden, liess sich dieser Sachverhalt nicht bestätigen. Aus einem selber allenfalls be­ gangenen Gestaltungsfehler kann ein Bauherr ohnehin keine Dispen­ sation vom Einordnungsgebot ableiten. Denn dies wäre offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Unbehelflich auch der Einwand, die strittige Türe mit Aussenabgang und Balkon sei kaum einsehbar. Der Be­ schwerdeführer übersieht, dass Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG mehr als ein blosses Verunstaltungsverbot darstellt. Verlangt wird für Neubau­ ten, Umbauten und Renovationen ausserhalb der Bauzonen eine Anpassung an die herkömmliche Bauart, und zwar unabhängig von der im Einzelfall mehr oder weniger gegebenen Einsehbarkeit. VGer 28.2.1996 54