a) vor kantonalen Behörden: Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teil­ weise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Falls die Behörde eine Parteientschädigung zusprechen will, stellt sich die Frage der Bemes­ sung. Die Verordnung über den Anwaltstarif ist für das verwaltungsinteme Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar (bGS 145.53, Art. 1). Der Gesetzgeber hat die Bemessungskriterien sowie die minimale und maximale Entschädigungshöhe auch in Art.