Unter diesen Umständen ist dem Beschwer­ degegner zuzubilligen, dass er in guten Treuen davon ausgehen konnte, an den Rechtsbegehren seien noch Änderungen möglich. Im übrigen hat er diese Änderungen klar gekennzeichnet, so dass zu­ sammen mit der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz kein Zweifel aufkommen konnte, dass es sich um nachträgliche Ände­ rungen handelte. Ein Verstoss gegen die Anwaltsordnung liegt somit nicht vor. Ob solche nachträglichen Änderungen im übrigen prozessual zulässig sind, allenfalls mit welchen Folgen, wäre von dem mit der Streitigkeit befassten Gericht zu entscheiden. AAK 22.09.95 59