124 Abs. 2 ZPO haben Kläger und Widerkläger "ein genau for­ muliertes Rechtsbegehren zu Protokoll zu geben und dasselbe zu unterzeichnen". Das vom Vermittler zu führende Protokoll hat unter anderem die Rechtsbegehren der Parteien und die Unterschrift des Vermittlers zu enthalten (Art. 129 Abs. 2. lit. c und g ZPO; ferner: M. Ehrenzeller, Komm. N. 13 zu Art. 124 ZPO). Die Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien wird nicht verlangt. Die Unterschrift einer Partei im Vermittlerprotokoll bedeutet nur, dass sie ihr eigenes Rechtsbegehren bestätigt.