Darnach hat sich der Anwalt als freier Diener am Recht jederzeit so zu verhalten, dass Volk, Behörden und Kollegen mit Vertrauen auf ihn blicken können. In bezug auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, bei dem vom Vermittleramt zur Unterzeichnung gesandten Protokoll habe der Beschwerdegegner die Rechtsbegehren der von ihm vertretenen Par­ tei abgeändert, sind zunächst die das Vermittlungsverfahren regeln­ den Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO haben Kläger und Widerkläger "ein genau for­ muliertes Rechtsbegehren zu Protokoll zu geben und dasselbe zu unterzeichnen".