Die Beschwerdeführerin benennt keine Norm, die Rechtsanwalt X. mit seinem Verhalten verletzt haben soll. In Frage kommt die allge­ meine Verhaltensregel, wie sie in Art. 7 der Verordnung vom 29. No­ vember 1956 über den Anwaltsberuf (bGS 145.52) umschrieben ist. Darnach hat sich der Anwalt als freier Diener am Recht jederzeit so zu verhalten, dass Volk, Behörden und Kollegen mit Vertrauen auf ihn blicken können.