statt: "Der Teilungsanspruch resp. der Anspruch auf Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wird von den Beklagten 1 und 2 anerkannt." lautet dieses nunmehr: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.” Der Vertreter der Gegenpartei erachtete dies als standeswidrig und brachte den Fall bei der Anwaltsaufsichtskommission zur An­ zeige. 58 C. Gerichtsentscheide 3276 Aus den Erwägungen: