C. Gerichtsentscheide 3276 4.Öffentliches Recht A n w a lts re c h t 3276 A n w alt. Die Vornahme gekennzeichneter Änderungen an den eigenen Rechtsbegehren bei der nachträglichen Unterzeichnung des vermitt­ leramtlichen Protokolls ist nicht standeswidrig (Art. 7 Anwaltsord­ nung). In einer Erbschaftsstreitigkeit stellte der Vermittler nach durchgeführ­ tem Vermittlungsvorstand den Parteivertretem das Protokoll zur Un­ terzeichnung zu. RA X. änderte das Rechtsbegehren der von ihm ver­ tretenen Beklagten (unter Kennzeichnung mit seinem Kürzel) wie folgt: statt: "Der Teilungsanspruch resp. der Anspruch auf Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wird von den Beklagten 1 und 2 anerkannt." lautet dieses nunmehr: "Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.” Der Vertreter der Gegenpartei erachtete dies als standeswidrig und brachte den Fall bei der Anwaltsaufsichtskommission zur An­ zeige. 58 C. Gerichtsentscheide 3276 Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführerin benennt keine Norm, die Rechtsanwalt X. mit seinem Verhalten verletzt haben soll. In Frage kommt die allge­ meine Verhaltensregel, wie sie in Art. 7 der Verordnung vom 29. No­ vember 1956 über den Anwaltsberuf (bGS 145.52) umschrieben ist. Darnach hat sich der Anwalt als freier Diener am Recht jederzeit so zu verhalten, dass Volk, Behörden und Kollegen mit Vertrauen auf ihn blicken können. In bezug auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, bei dem vom Vermittleramt zur Unterzeichnung gesandten Protokoll habe der Beschwerdegegner die Rechtsbegehren der von ihm vertretenen Par­ tei abgeändert, sind zunächst die das Vermittlungsverfahren regeln­ den Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO haben Kläger und Widerkläger "ein genau for­ muliertes Rechtsbegehren zu Protokoll zu geben und dasselbe zu unterzeichnen". Das vom Vermittler zu führende Protokoll hat unter anderem die Rechtsbegehren der Parteien und die Unterschrift des Vermittlers zu enthalten (Art. 129 Abs. 2. lit. c und g ZPO; ferner: M. Ehrenzeller, Komm. N. 13 zu Art. 124 ZPO). Die Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien wird nicht verlangt. Die Unterschrift einer Partei im Vermittlerprotokoll bedeutet nur, dass sie ihr eigenes Rechtsbegehren bestätigt. Hingegen ist aus dieser Unterschrift weder eine Bestätigung für den vom Vermittler verurkundeten Gang der Verhandlung noch des Rechtsbegehrens der Gegenpartei abzuleiten. Vorliegend ist die Unterzeichnung der Rechtsbegehren nicht am Vemnittlungsvorstand erfolgt, sondern der Vermittler hat die fehlenden Unterschriften, aus welchen Gründen auch immer, auf dem Korre­ spondenzweg eingeholt. Unter diesen Umständen ist dem Beschwer­ degegner zuzubilligen, dass er in guten Treuen davon ausgehen konnte, an den Rechtsbegehren seien noch Änderungen möglich. Im übrigen hat er diese Änderungen klar gekennzeichnet, so dass zu­ sammen mit der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz kein Zweifel aufkommen konnte, dass es sich um nachträgliche Ände­ rungen handelte. Ein Verstoss gegen die Anwaltsordnung liegt somit nicht vor. Ob solche nachträglichen Änderungen im übrigen prozessual zulässig sind, allenfalls mit welchen Folgen, wäre von dem mit der Streitigkeit befassten Gericht zu entscheiden. AAK 22.09.95 59