C. Gerichtsentscheide 3274 gen. Es fehlt also ein eigentliches Verfahren "ad rem". Mangels ande­ rer Vorschriften, die zur Anwendung kommen könnten, verfügt das Verhöramt selbständig über solche Gegenstände. Dies erscheint sinnvoll und entspricht dem Konzept des ausserrhodischen Strafver­ fahrens, nach welchem eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes zu erfolgen hat, wenn kein strafrechtliches Verhalten vorliegt. Die Einziehung von Gegenständen ist nun aber gerade ein klassicher Nebenpunkt von Einstellungsverfügungen. 2. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs zulässig, soweit kein besonderer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Nachdem keine besonderen Vorschriften über das Einziehungsverfahren yoriiegen, ist die Verfügung des Verhöram­ tes vom 13. Mai 1994 rekursfähig, also bei der Staatsanwaltschaft anfechtbar. StA 10.02.95 3274 E h rverletzu n g . V erfah ren . Kein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren im Ehrverietzungs- prozess, wenn die Täterschaft bereits bekannt ist (Art. 188 StPO). X. äusserte sich an einer Medienkonferenz über A. Da sich dieser durch den Zeitungsbericht des Y. in seiner Ehre verletzt fühlte, erhob er gegen X. und Y. Strafklage und ersuchte um Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach Art. 188 StPO. Aus den Erwägungen: 1. Art. 188 StPO trägt die Überschrift "Unbekannte Täterschaft, Presseehrverletzung" und lautet wie folgt: 1Ist der Täter der Ehrverletzung unbekannt oder liegt eine Presseehr­ verletzung vor, so ordnet das Verhöramt auf Gesuch des Geschädig­ ten ein Ermittlungsverfahren an oder leitet selber eine Untersuchung ein. 55 C. Gerichtsentscheide 3274 2 Das Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren bezweckt die Ent­ deckung des Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen, so dass der Geschädigte einen Vermittlungsversuch nach Art. 186 einlei­ ten kann. Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bleibt Vorbehalten. Diese Bestimmung ordnet also die Voraussetzungen und den Zweck eines Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens in Ehrver­ letzungssachen. Es handelt sich bei ihr um eine Art Ausnahmebe­ stimmung, befasst sich ja das Verhöramt sonst mit Ehrverletzungen erst nach einem erfolglosen Vermittlungsverfahren. 2. Art. 188 StPO betrifft vorerst einmal die Ehrverletzung durch un­ bekannte Täterschaft. a) Der eigentliche Täter der geltend gemachten Ehrverletzung ist bekannt. In seiner Ehre verletzt fühlt sich der Rekurrent durch öffent­ liche Äusserungen von X. Nicht einmal der Geschädigte verdächtigte eine andere Person, gegenüber aussen ähnliche Aussagen gemacht zu haben. Gegenstand eines Untersuchungs- und Ermittlungsverfah­ rens könnten also nur Personen sein, die anders als durch die eigent­ lich strafbare Tätigkeit - das Verbreiten von ehrverletzenden Tat­ sachen oder Verdächtigungen - zum verpönten Erfolg beigetragen hätten. b) Solche Personen durch ein polizeiliches oder verhöramtliches Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ermitteln zu wollen, wider­ spricht nicht nur der Praxis des Ehrverletzungsverfahrens, sondern eindeutig auch dem Sinn von Art. 188 StPO. Durch diese Bestim­ mung soll einem in seiner Ehre getroffenen Bürger - welcher ja grundsätzlich selbst das Vermittlungsverfahren einleiten muss - dann amtlich geholfen werden, wenn er dieses Verfahren nicht anstrengen kann, weil ihm der Passivlegitimierte nicht bekannt ist. Keinesfalls kann es aber Sinn des Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahrens sein, gleichsam auf Vorrat und in effektiverer Form als im ordentli­ chen Verfahren irgendwelche Mitbeteiligte oder -verdächtige akten­ kundig zu machen. Es widerspricht dem Konzept des Ehrverletzungs­ verfahrens - das bekanntlich in anderen Kantonen sogar im prinzipa- len Privatstrafklageverfahren, also mehr oder weniger in den Formen des Zivilprozesses, abläuft -, dem Geschädigten neben der Klage ge­ gen den (behauptetermassen) ehrverletzend aufgetretenen Täter, welche mit einem Vermittlungsverfahren und dem entsprechenden Zeitverlust belastet ist, ein Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren mit höherer Effizienz zur Verfügung zu stellen, das sich gegen weni­ 56 C. Gerichtsentscheide 3275 ger Verdächtige, nicht persönlich gegen Aussenstehende aufgetre­ tene Personen richtet. c) Die Staatsanwaltschaft kommt also als Rekursbehörde zur Auffassung, es könnte bezüglich der gleichen, von einer Einzelperson an Dritte gerichtete Äusserung nicht parallel ein Vermittlungsverfah­ ren gegen diese Person und ein Ermittlungs- oder Untersuchungsver­ fahren gegen Unbekannt anbegehrt werden. Die Ausweitung auf Mit­ beteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungs­ grundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen T äter" (hier: gegen X.) zu geschehen. Dem Kläger steht es frei, dem Ver­ höramt nach Eingang des entsprechenden Leitscheins Beweisanträge zu stellen, die auf die Identifizierung weiterer Tatverdächtiger zielen. Das Verhöramt hat also die Einleitung eines Verfahrens gegen Unbekannt zu Recht abgelehnt. 3. Es stellt sich somit noch die Frage danach, ob dem Gesuch des Rekurrenten bezüglich der Presseehrverletzung nachzukommen ge­ wesen wäre. Diesbezüglich schafft Art. 27 StGB Klarheit. Für die Veröffentlichung in der Zeitung war gemäss Art. 27 Ziff. 1 StGB der Verfasser allein verantwortlich. Dabei handelte es sich Unbestritte­ nermassen um Y. Der presserechtlich Verantwortliche steht also fest, so dass für ein Untersuchungs- oder Ermittlungsverfahren kein Raum bleibt. StA 07.02.95 3275 V o rlä u fig e r S tra fv o llzu g . H a fte n tla s su n g s g e su ch . Für die Beurteilung eines Gesuchs um Haftentlassung ist der Einzel­ richter des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 110 Abs. 1, 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Einzelrichter des Kantonsgerichtes 25.11.95 57