Selbst der Rekurrent räumt ein, dass die Aktenlage für eine Überweisung seiner Strafsache an das Kantons­ gericht spricht. Damit anerkennt er einen hinreichenden Anklagever­ dacht und indirekt auch die Möglichkeit eines ihn belastenden Kosten­ spruchs. Dass ein solcher Kostenspruch (bei Polizeikosten von bereits mehr als Fr. 1'400.-) ohne weiteres einen Betrag von Fr. 3*500.-- umfassen könnte, liegt angesichts der gültigen Gebührenordnung und der Praxis der Strafvollzugsbehörden und Strafgerichte auf der Hand. 4. Zu Recht erinnert der Rekurrent daran, dass für eine Beschlag­ nahme von Vermögenswerten eine gewisse Gefährdung der späteren staatlichen Forderungen vorauszusetzen sei.