Wie bei der Beschlag­ nahme nach Art. 115 StPO steht der verfügenden Behörde dabei ein verhältnismässig weites Ermessen zu (vgl. dazu Bänziger/Stolz/ Kobler, N. 4 zu Art. 115 StPO). Insbesondere ist die Strafverfolgungs­ behörde dem Beschuldigten nicht den Nachweis schuldig, dass über­ haupt ein Kostenspruch zum Nachteil des Beschuldigten je ergehen wird; vielmehr genügt die Möglichkeit einer Kostenbelastung der be­ treffenden Person. Dass eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall besteht, ist offensichtlich. Selbst der Rekurrent räumt ein, dass die Aktenlage für eine Überweisung seiner Strafsache an das Kantons­ gericht spricht.