C. Gerichtsentscheide 3272 sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der An­ spruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffent­ liche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden kön­ nen, andere Privatschulden abbezahlt. Überdies stimmt diese Praxis mit der Rechtsprechung und der Lehre überein (vgl. dazu Plädoyer 4/1992, S. 60 f. mit Hinweisen). Juak 07.12.95 3.2 S trafp ro zess 3272 Beschlagnahme. Rechtsmittel (Erw. 1). Voraussetzungen (Erw. 2 ff.) der Beschlagnahme von Vermögen zur Sicherstellung der Verfah­ rens- und Vollstreckungskosten (Art. 116 StPO). 1. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Nach der Pra­ xis der Staatsanwaltschaft gilt dieses Rekursrecht auch für Beschlag­ nahmeverfügungen nach Art. 115 und 116 StPO, obwohl im späteren Verlauf des Verfahrens regelmässig ein gerichtlicher Entscheid über das endgültige Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände oder Werte erfolgt (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 4 zu Art. 204). 2. Das Verhöramt hat seine Verfügung sowohl auf Art. 115 StPO (Beschlagnahme von Beweisstücken und Gegenständen für die Ein­ ziehung sowie den Verfall) wie auf Art. 116 StPO (Beschlagnahme von Vermögenswerten) abgestützt. Nachdem ein relevanter Zusam­ 52 C. Gerichtsentscheide 3272 menhang zwischen dem beschlagnahmten Betrag und einer Straftat äusserst umstritten ist, rechtfertigt es sich, in diesem Rekursverfahren vorerst die Frage zu prüfen, ob die beschlagnahmte Summe bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 115 StPO nach Art. 116 StPO zu beschlagnahmen wäre; auf die heiklere, für den Rekurstich- ter aufwendigere Frage gemäss Art. 115 StPO ist zurückzukommen, sofern die Voraussetzungen für eine Vermögensbeschlagnahme nicht gegeben sind. 3. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO können zur Sicherstellung der Ver­ fahrens- und Vollstreckungskosten sowie der Busse Vermögenswerte eines Beschuldigten beschlagnahmt werden. Wie bei der Beschlag­ nahme nach Art. 115 StPO steht der verfügenden Behörde dabei ein verhältnismässig weites Ermessen zu (vgl. dazu Bänziger/Stolz/ Kobler, N. 4 zu Art. 115 StPO). Insbesondere ist die Strafverfolgungs­ behörde dem Beschuldigten nicht den Nachweis schuldig, dass über­ haupt ein Kostenspruch zum Nachteil des Beschuldigten je ergehen wird; vielmehr genügt die Möglichkeit einer Kostenbelastung der be­ treffenden Person. Dass eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall besteht, ist offensichtlich. Selbst der Rekurrent räumt ein, dass die Aktenlage für eine Überweisung seiner Strafsache an das Kantons­ gericht spricht. Damit anerkennt er einen hinreichenden Anklagever­ dacht und indirekt auch die Möglichkeit eines ihn belastenden Kosten­ spruchs. Dass ein solcher Kostenspruch (bei Polizeikosten von bereits mehr als Fr. 1'400.-) ohne weiteres einen Betrag von Fr. 3*500.-- umfassen könnte, liegt angesichts der gültigen Gebührenordnung und der Praxis der Strafvollzugsbehörden und Strafgerichte auf der Hand. 4. Zu Recht erinnert der Rekurrent daran, dass für eine Beschlag­ nahme von Vermögenswerten eine gewisse Gefährdung der späteren staatlichen Forderungen vorauszusetzen sei. Auch hier muss jedoch dem Verhöramt ein weiteres Ermessen zugestanden werden. Der Verftörrichter vermag aufgrund der ihm besser bekannten Aktenlage und aufgrund der persönlichen Kenntnisse über den Beschuldigten bedeutend besser über eine solche Gefährdung zu befinden als der Rekursrichter. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Nähe der Vorinstanz zum Streitgegenstand zwar nicht als Anlass für eine grundsätzliche Einschränkung der Kognition, auferlegt sich diesbezüglich jedoch immerhin eine gewisse Zurückhaltung. 5. Der Rekurrent ist ein ausländischer Staatsangehöriger ohne feste Arbeit in der Schweiz. Würde er im späteren gerichtlichen Verfahren schuldig gesprochen, so wäre rückwirkend auch der Schluss erlaubt, 53 C. Gerichtsentscheide 3273 er habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Untersuchung sehr uneinsichtig gezeigt und sei seiner Verantwortung ausgewichen. Dass das Verhöramt unter diesen Umständen einen Betrag von Fr. 3'500.~ zur Sicherstellung der Verfahrens- und allenfalls Vollzugskosten ver­ fügte, erscheint als gesetz- und verhältnismässig. 6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dazu ist festzu­ halten, dass das Verhöramt darauf verzichtet hat, nach der Verhaf­ tung auf dem Bankkonto des Beschuldigten eingegangene Beträge in die Beschlagnahme einzubeziehen, der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung also darüber verfügen konnte. StA 12.01.95 3273 S tra fv erfa h re n . E in zie h u n g . Die Einziehung von Gegenständen, die nicht (mehr) konkret mit einem Strafverfahren Zusammenhängen, wird vom Verhöramt verfügt mit Rekursmöglichkeit an die Staatsanwaltschaft (Art. 204 Ziff. 1 StPO). Im Jahre 1990 führte das Verhöramt ein Verfahren wegen Wider­ handlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial. Es er- liess am 14. September 1990 eine Strafverfügung, welche rechts­ kräftig wurde. Darin wurde nicht über die Einziehung von Waffen ver­ fügt. Im Laufe des Jahres 1994 tauchte die Frage auf, was mit den Waffen zu geschehen habe, welche nicht Gegenstand der Strafunter­ suchung gewesen waren, aber noch bei der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. lagerten. Das Verhöramt verfügte am 13. Mai 1994 die Einzie­ hung dieser Waffen. Aus den Erwägungen: 1. Der Kanton Appenzell A.Rh. kennt wie viele andere Kantone keine besonderen Verfahrensvorschriften über die Einziehung von Gegen­ ständen, die nicht konkret mit einem Strafverfahren zusammenhän­ 54