1. Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Nach der Pra­ xis der Staatsanwaltschaft gilt dieses Rekursrecht auch für Beschlag­ nahmeverfügungen nach Art. 115 und 116 StPO, obwohl im späteren Verlauf des Verfahrens regelmässig ein gerichtlicher Entscheid über das endgültige Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände oder Werte erfolgt (vgl. die Nachweise bei Bänziger/Stolz/Kobler, N. 4 zu Art. 204). 2. Das Verhöramt hat seine Verfügung sowohl auf Art.