sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der An­ spruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffent­ liche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden kön­ nen, andere Privatschulden abbezahlt. Überdies stimmt diese Praxis mit der Rechtsprechung und der Lehre überein (vgl. dazu Plädoyer 4/1992, S. 60 f. mit Hinweisen).