Verfahren (Erw. 1). Verhältnis zur Prozesskostenbevorschussung (Erw. 2). 1. Nach der Änderung der Zivilprozessordnung vom 30. April 1995 entscheiden neu die Gerichte anstelle der Justizdirektion über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -Verbeiständung (vgl. Art. 88 Abs. 2 ZPO). Die entsprechenden Entscheide sind mit Beschwerde an die Justizaufsichtskommission anfechtbar (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Art. 280 Abs. 1 ZPO nennt als Beschwerdegründe abschliessend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und W illkür bei der Aus­ übung der Rechtspflege. Die Rüge anderer verfassungsmässiger Rechte, wie etwa die Verletzung der Eigentumsgarantie ist dagegen nicht zulässig.