Die Rüge anderer verfassungsmässiger Rechte, wie etwa die Verletzung der Eigentumsgarantie ist dagegen nicht zulässig. 2. In ihren Ausführungen hat die Beschwerdeführerin lediglich appellatorische Kritik am Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vor­ tragen lassen. Namentlich hat sie nicht substantiiert, inwiefern der Entscheid willkürlich ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in offen­ 51