1. Nach der Änderung der Zivilprozessordnung vom 30. April 1995 entscheiden neu die Gerichte anstelle der Justizdirektion über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -Verbeiständung (vgl. Art. 88 Abs. 2 ZPO). Die entsprechenden Entscheide sind mit Beschwerde an die Justizaufsichtskommission anfechtbar (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Art. 280 Abs. 1 ZPO nennt als Beschwerdegründe abschliessend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und W illkür bei der Aus­ übung der Rechtspflege. Die Rüge anderer verfassungsmässiger Rechte, wie etwa die Verletzung der Eigentumsgarantie ist dagegen nicht zulässig.