nenn zu einer ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. Eben­ sowenig enthält die ausserrhodische ZPO eine Grundlage, eine Par­ teientschädigung im Zivilprozess zu Lasten des Staates zu sprechen. Während etwa im schaffhausischen Zivilprozess (vgl. SJZ 91[1995],372) unter Prozesskosten neben Gebühren und Auslagen auch die Parteientschädigung verstanden wird, unterscheidet die ausserrhodische ZPO zwischen Prozesskosten und Parteientschädi­ gung. Die ausserrhodische Ordnung erlaubt deshalb nicht, die glei­ chen Schlüsse zu ziehen, wie sie das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Urteil vom 7.7.1995 (SJZ 91 [1995], 372) ge­ zogen hat.