Dies gilt nicht nur, wenn eine Partei illiquid geworden ist, sondern auch dann, wenn sie wie hier in konkursamtliche Liquidation gefallen ist. Die gesetzliche Regelung will vermeiden, dass dem Staat Kosten erwachsen, die nicht er verursacht hat, sondern die eine Folge des Rechtsstreites zwischen den Parteien sind. An die auf die Klägerin und Widerbeklagte entfallenden amtlichen Kosten von Fr. 13'323.-- hat die Beklagte einen Vorschuss von Fr. 10'300.~ geleistet. In diesem Betrag werden sie bei ihr erhoben.