C. Gerichtsentscheide 3270 werden, wobei in einem solchen Fall ein entsprechendes Kosten­ regressrecht auf die Gegenpartei einzuräumen ist. Es ist nicht einzu­ sehen, weshalb im vorliegenden Fall von dieser Regel abgerückt werden sollte. Das Risiko der Uneinbringlichkeit von zugesprochenem Kostenersatz tragen im Zivilprozess die Parteien. Dies gilt nicht nur, wenn eine Partei illiquid geworden ist, sondern auch dann, wenn sie wie hier in konkursamtliche Liquidation gefallen ist. Die gesetzliche Regelung will vermeiden, dass dem Staat Kosten erwachsen, die nicht er verursacht hat, sondern die eine Folge des Rechtsstreites zwischen den Parteien sind. An die auf die Klägerin und Widerbeklagte entfallenden amtlichen Kosten von Fr. 13'323.-- hat die Beklagte einen Vorschuss von Fr. 10'300.~ geleistet. In diesem Betrag werden sie bei ihr erhoben. Das ihr von Gesetzes wegen zustehende Kostenregressrecht hat wegen des erfolgten Konkurses der regresspflichtigen Gegenpartei keine praktische Bedeutung. OGer 28.03.95 3270 Parteientschädigung. G egenstandslosigkeit. Beschwerdeverfah­ ren vor der Justizaufsichtskommission (Art. 83, 86 ZPO). Im Zivilprozess gilt das Erfolgsprinzip als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung (Art. 81, 86 ZPO). Dieses beruht auf dem Grund­ gedanken, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat. Dabei ist die Kostenverursachung nicht in einem engen Sinn zu ver­ stehen. Erfasst werden nicht nur die von einer Partei unmittelbar be­ wirkten Kosten, sondern auch solche, die durch Massnahmen des Richters auf Antrag oder Veranlassung einer Partei entstanden sind. W er ein Rechtsmittel ergreift oder sich auf ein Rechtsmittelverfahren einlässt und entsprechende Rechtsbegehren stellt, hat mit seinem Unterliegen und damit mit finanziellen Konsequenzen zu rechnen. Dagegen ist eine Partei vom Kostenrisiko befreit, wenn sie nicht am Verfahren teilnimmt (vgl. BGE 119 I 3). Vorliegend ist dies der Fall; somit besteht keine Grundlage, die Beklagte und Beschwerdegeg- 50 C. Gerichtsentscheide 3271 nenn zu einer ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. Eben­ sowenig enthält die ausserrhodische ZPO eine Grundlage, eine Par­ teientschädigung im Zivilprozess zu Lasten des Staates zu sprechen. Während etwa im schaffhausischen Zivilprozess (vgl. SJZ 91[1995],372) unter Prozesskosten neben Gebühren und Auslagen auch die Parteientschädigung verstanden wird, unterscheidet die ausserrhodische ZPO zwischen Prozesskosten und Parteientschädi­ gung. Die ausserrhodische Ordnung erlaubt deshalb nicht, die glei­ chen Schlüsse zu ziehen, wie sie das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Urteil vom 7.7.1995 (SJZ 91 [1995], 372) ge­ zogen hat. Eine Parteientschädigung wird demgemäss nicht zugesprochen. Juak 07.12.95 3271 V erb e is tän d u n g , u n e n tg e ltlic h e (Art. 88, 280 Z P O ). Verfahren (Erw. 1). Verhältnis zur Prozesskostenbevorschussung (Erw. 2). 1. Nach der Änderung der Zivilprozessordnung vom 30. April 1995 entscheiden neu die Gerichte anstelle der Justizdirektion über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -Verbeiständung (vgl. Art. 88 Abs. 2 ZPO). Die entsprechenden Entscheide sind mit Beschwerde an die Justizaufsichtskommission anfechtbar (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Art. 280 Abs. 1 ZPO nennt als Beschwerdegründe abschliessend Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und W illkür bei der Aus­ übung der Rechtspflege. Die Rüge anderer verfassungsmässiger Rechte, wie etwa die Verletzung der Eigentumsgarantie ist dagegen nicht zulässig. 2. In ihren Ausführungen hat die Beschwerdeführerin lediglich appel- latorische Kritik am Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vor­ tragen lassen. Namentlich hat sie nicht substantiiert, inwiefern der Entscheid willkürlich ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in offen­ 51