teilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, der neuen Ent­ scheidung zugrunde zu legen ist. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall den Rückzug der Appellation nach dem den Standpunkt der Anschlussappellation teil­ weise gutheissenden Berufungsentscheid als unzulässig erklärt (BGE 83 II 550 E. 2 = Pr. 47 Nr. 41). Das Obergericht hat beim neuen Ent­ scheid die Anweisungen des Bundesgerichts auszuführen (vgl. Sträuli-Messmer, Komm. N. 13 vor § 259 ZPO). Das bedeutet vorlie­ gend, dass die Klage im Betrag von Fr. 77'372.-- definitiv zugespro­ 46 C. Gerichtsentscheide 3268