dass nicht vorbehaltlos auf den nachträglichen Vollzug der Gefäng­ nisstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 1993 verzichtet wird, sondern dass der Vollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszusprechen ist. OGer 22.08.95