Des weiteren kann der Verurteilte aufgrund des Schlussberichtes der kantonalen psychiatrischen Klinik als sozial ge­ heilt gelten. Allerdings basiert diese Beurteilung auf sehr wenigen Kontakten zwischen dem Verurteilten und dem behandelnden Arzt. Bezüglich der Prognose künftigen Wohlverhaltens bleiben deshalb gewisse Zweifel. Diesen Bedenken wird dadurch Rechnung getragen, 44 C. Gerichtsentscheide 3266