Die Ansetzung einer Probezeit vermag für eine Person, die aus einer Massnahme als geheilt entlas­ sen worden ist, durchaus einen Ansporn für künftiges Wohlverhalten darstellen, vor allem wenn die Prognose nicht sehr eindeutig ist. Vorliegend steht aufgrund der Akten fest, dass der Verurteilte sich der ihm vom Gericht auferiegten therapeutischen Betreuung beim ambulant-psychiatrischen Dienst nur mit grosser Zurückhaltung un­ terzogen hat. Er beschränkte die Besuche auf ein Minimum und kam den ihm auferiegten Pflichten ungenügend nach, was eine Interven­ tion der Vollzugsbehörde nötig machte.