Der gegen die Gewährung des bedingten Vollzuges erhobene Einwand, im früheren Urteil sei bereits darüber rechtskräftig entschieden worden, überzeugt nicht. Denn in jenen Fällen, wo voll­ ständig vom Vollzug abgesehen wird, ist die Abweichung vom frühe­ ren Urteil noch weit schwerwiegender. Die Ansetzung einer Probezeit vermag für eine Person, die aus einer Massnahme als geheilt entlas­ sen worden ist, durchaus einen Ansporn für künftiges Wohlverhalten darstellen, vor allem wenn die Prognose nicht sehr eindeutig ist.