oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen, wobei sich die zuständige Behörde hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses zu äussem hat. Bei erfolgreicher Behandlung wird in aller Regel vom Vollzug der Strafe abgesehen. Hingegen kann sich in nicht ganz ein­ deutigen Fällen die Frage stellen, ob im Sinne einer Mittellösung zwi­ schen nachträglichem Vollzug und Verzicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden soll. Das Bundesgericht hat diese Möglichkeit unter der Herrschaft des alten Rechts zunächst abgelehnt (BGE 73 IV 1 ff.; vgl. auch J. Reh­ berg, ZStrR 93/1977, 188 f.). In BGE 114 IV 93 (Erw.