Ausserdem hatten sie dem Bademeister arbeitsvertraglich neben der Überwachung des Badebetriebes noch weitere Aufgaben übertragen. Zusammenfassend ist den drei Angeklagten insofern eine Sorgfaltspflichtverietzung vorzuwerfen, als sie nicht für eine bestmögliche Rettung im Falle eines Notfalles besorgt waren; hingegen nicht in be­ zug auf die mangelnde Überwachung im konkreten Fall. OGer 31.10.1995 3266 Nachträgliche Anordnung. Vollzug einer zugunsten einer ambulan­ ten Massnahme aufgeschobenen Strafe. Ansetzung einer Probezeit (Art. 44 Ziff. 5, 41 Ziff. 1 StGB).