Aufgrund dieser Umstände und ihrer Stellung innerhalb der Genossenschaft hätten die beiden angeklagten Präsidenten ihre Sorgfaltspflicht bezüglich Überprüfung der berufli­ chen Qualifikation des Schwimmbadangestellten wahmehmen oder klar delegieren müssen. Mithin liegt ein schuldhaftes Verhalten seitens der beiden Genos­ senschaftsvorsitzenden vor, weil sie die gebotene Vorsicht bezüglich der Ausbildung des Bademeisters nicht beachtet und zumutbare Ab­ hilfe nicht getroffen haben. Ausserdem hatten sie dem Bademeister arbeitsvertraglich neben der Überwachung des Badebetriebes noch weitere Aufgaben übertragen.