C. Gerichtsentscheide 3266 dende vor dem Ertrinkungstod zu retten, wozu Kenntnisse zur Kreis­ laufwiederherstellung unabdingbar sind. Seitens der Verteidigung wurde der Vorwurf, der Bademeister sei der Herzmassage unkundig gewesen, ausdrücklich anerkannt. Die obigen Erwägungen erhellen, dass die beiden andern Verant­ wortlichen der Schwimmbadgenossenschaft nicht darauf vertrauen durften, der Bademeister werde seine fehlende Ausbildung schon einmal noch nachholen. Darüber hinaus hat sich ergeben, dass der Bademeister bezüglich Sicherheitsmassnahmen und Notfallgeräte durch niemandem instruiert worden war.