Darüber hinaus hat sich ergeben, dass der Bademeister bezüglich Sicherheitsmassnahmen und Notfallgeräte durch niemandem instruiert worden war. Die Behauptung, dass diese Aufgabe an die Betriebsleiter delegiert worden sei, hat sich als blosse Schutzbehauptung entpuppt. Aufgrund dieser Umstände und ihrer Stellung innerhalb der Genossenschaft hätten die beiden angeklagten Präsidenten ihre Sorgfaltspflicht bezüglich Überprüfung der berufli­ chen Qualifikation des Schwimmbadangestellten wahmehmen oder klar delegieren müssen.