Der angeklagte Bademeister war arbeitsvertraglich verpflichtet, das Lebensrettungsbrevet zu erwerben, was er anerkanntermassen nicht tat. Er macht geltend, die Herzdruckmassage sei seiner Mei­ nung nach Laien nicht erlaubt gewesen. Dieser Einwand ist unrichtig. Ein Bademeister darf kein Laie in der Reanimationstechnik sein darf, denn eine seiner wesentlichen Aufgaben besteht ja gerade darin, Ba­ 42 C. Gerichtsentscheide 3266