Die Umstände, unter denen das des Schwimmens unkundige Kind ins tiefe Bassin gelangt ist, sind nicht bekannt. Folglich kann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in der kurzen Abwesenheit des Bademeisters keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gesehen werden (vgl. dazu Pra 77 Nr. 109 S. 404). Mithin beurteilt das Obergericht die Überwachung in jener konkre­ ten Situation als ausreichend. Den drei Angeklagten ist somit in be­ zug auf die Aufsichtspflicht kein schuldhaftes Verhalten im strafrecht­ lichen Sinne vorzuwerfen. b) Der angeklagte Bademeister war arbeitsvertraglich verpflichtet, das Lebensrettungsbrevet zu erwerben, was er anerkanntermassen nicht tat.