Je nach den Umständen dürfte es genügen, wenn für die (kurzen) Abwesenheiten des Bade­ meisters ein anderer Schwimmbadangestellter (ohne spezielle Aus­ bildung) die Überwachung vomimmt und der Bademeister im Notfall sofort gerufen werden kann. In casu waren zur Unfallzeit lediglich ca. 50 Personen im Wasser. Der Bademeister hatte neben der Aufsicht weitere Kontrollaufgaben zu erfüllen, was noch keine Verletzung der bundesgerichtlich verlang­ ten Überwachungspflicht darstellt. Die Umstände, unter denen das des Schwimmens unkundige Kind ins tiefe Bassin gelangt ist, sind nicht bekannt.