dabei bei 50 Badenden die Anwesenheit eines einzelnen Bademei­ sters, der den Platz auch wirklich überwacht (BGE 113 II 424 bzw. Pra 77 Nr. 109 S. 403, Erwägung 1c). Ferner haben bereits vor dem Unfall zahlreiche Fachzeitschriften die Problematik des allzu knappen Personalbestandes in Schwimmbädern thematisiert. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, bedeutet dies nicht, dass eine ganze Reihe von Bademeistern angestellt werden müsse. Je nach den Umständen dürfte es genügen, wenn für die (kurzen) Abwesenheiten des Bade­ meisters ein anderer Schwimmbadangestellter (ohne spezielle Aus­ bildung) die Überwachung vomimmt und der Bademeister im Notfall sofort gerufen werden kann.