chende Sorgfaltspflichten kommen in Frage Gesetz, Verordnung, Regiemente, Betriebsvorschriften, Richtlinien nicht staatlicher Orga­ nisationen, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten oder auch allgemeine Grundsätze, wie z.B. dass derje­ nige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind die Umstände heranzuziehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz­ buch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 29 f. zu Art. 18 StGB). 4. a) Die Rechtsprechung verlangt, dass der Bademeister das Schwimmbecken ständig überwacht. Gemäss Bundesgericht genügt