Mithin vermag der Umstand, dass der Knabe sich unbegleitet im Schwimmbad aufhielt, die Voraussehbarkeit des Unfalles nicht auszuschliessen. 3. Die vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverietzungen betreffen die mangelhafte Beaufsichtigung der Badenden sowie die unzureichende Ausbildung des Bademeisters. Die Anwendung von Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB durch pflichtwidrig unvorsichtiges Ver­ halten bzw. Unterlassen die schwere Körperschädigung verursacht hat. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht jene Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persön­ lichen Verhältnissen verpflichtet war.