Die Eigenverantwortung des Geschädigten beginnt überdies erst dann, wenn er sich über klare Vorschriften hinwegsetzt (vgl. dazu BGE 115 IV 199). Die geltende Schwimmbadordnung verbot lediglich Kindern unter sieben Jahren den Eintritt ohne Begleitung Erwachse­ ner. Trotz des Wissens, dass sich stets zahlreiche des Schwimmens unkundige Kinder ohne Begleitung im Bad aufhielten, sah man keinen Handlungsbedarf. Mithin vermag der Umstand, dass der Knabe sich unbegleitet im Schwimmbad aufhielt, die Voraussehbarkeit des Unfalles nicht auszuschliessen.