Auch vor zweiter Instanz wurde wiederum geltend gemacht, die Eltern hätten das des Schwimmens unkundige Kind nicht allein in die Badeanstalt gehen lassen dürfen. Das Obergericht erachtet diesen Einwand als irrelevant, ohne dabei das Verhalten der Eltern werten zu wollen. Bekanntlich unterbricht das Mitverschulden des Verletzten oder anderer Personen den Kausalveriauf nur dann, wenn das Verhal­ ten des anderen so unvernünftig oder absonderlich ist, dass der Täter damit nicht rechnen musste (vgl. dazu Trechsel/Noll, a.a.O., S. 245). Die Eigenverantwortung des Geschädigten beginnt überdies erst dann, wenn er sich über klare Vorschriften hinwegsetzt (vgl. dazu BGE 115 IV 199).